Grundsatzerklärung
zur Achtung der Menschenrechte und Schutz der Umwelt
Als global agierendes Handelsunternehmen sehen wir uns ethisch verpflichtet, die Einhaltung sozialer und ökologischer Mindeststandards bei der Produktion unserer Waren sicherzustellen. Besonders gegenüber den Menschen, die an der Herstellung unserer Produkte beteiligt sind, hat NEW YORKER daher eine große Verantwortung, die wir sehr ernst nehmen. Daher verankern wir eine nachhaltige und sozialverträgliche Unternehmensführung als Grundsatz in unseren operativen und strategischen Managementprozessen.
Unsere verantwortungsvollen und wertorientierten Beschaffungs- und Einkaufspraktiken sowie ein schonender Umgang mit Ressourcen tragen zum nachhaltigen Erfolg von NEW YORKER bei.
- Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit
- Gebot zur Achtung der rechtlichen Einschränkungen für junge Beschäftigte
- Verbot von Diskriminierung
- Gebot zur Beschäftigung mit Arbeitsvertrag
- Gebot zur Zahlung gesetzlich oder tariflich geregelter Löhne und gesetzlich vorgeschriebener Zusatzleistungen, zur Achtung der Regelungen von Arbeitszeiten
- Gebot zur Vereinigungsfreiheit
- Gebot zur Wahrung von Respekt und Würde, Regelung von Disziplinarverfahren
- Gebot zur Gesundheit und Sicherheit in der Arbeitswelt
- Verbot von Korruption und Bestechung
- Verbot von fehlenden Umweltgenehmigungen und -zertifizierungen
- Gebot zum Umgang mit Chemikalien
- Verbot oder strikte Reglementierung von Schadstoffen
- Gebot zur Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft und Abwasserreinigung
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen)
- UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (des UN-Menschenrechtsrats)
- Internationale Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
- UN-Kinderrechtskonvention (KRK)
- OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolle Lieferketten
Diese Grundsätze verfolgen wir nicht nur in unserem eigenen Geschäftsbereich, sondern übertragen diese Maßstäbe auch an unsere unmittelbaren Lieferanten.
Wir bemühen uns, unsere Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in unserer Lieferkette über ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu erfüllen.
- Durch regelmäßig durchgeführte Risikoanalysen und weiteren anlassbezogenen Überprüfungen im Rahmen von definierten Präventionsmaßnahmen gehen wir unserer Sorgfaltspflicht nach und bemühen uns, Mängel im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Lieferanten frühzeitig zu erkennen
- Aus Analyse-Ergebnissen werden Prioritäten menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken abgeleitet
- Werden Mängel von uns entdeckt oder werden diese an uns gemeldet, versuchen wir unsere unmittelbaren Lieferanten dazu zu befähigen, geeignete korrigierende Maßnahmen zu ergreifen
- Wir betreiben eine interne Meldestelle, der es jeder Person ermöglicht, Verstöße und/oder andere Anliegen jederzeit auch anonym an uns zu melden
- Über die Allgemeinen Einkaufsbedingungen werden unsere unmittelbaren Lieferanten dazu angehalten, ein derartiges Risikomanagement auch für deren Zulieferer durchzuführen
- Wir dokumentieren jede Aktivität mit unseren unmittelbaren Lieferanten und berichten mindestens einmal im Jahr an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und veröffentlichen zukünftig einmal im Jahr einen Bericht, der frei verfügbar über unsere Website einsehbar ist
Ergänzend zu dieser Grundsatzerklärung findet der NEW YORKER Verhaltenskodex sowohl für NEW YORKER selbst als auch für unsere Geschäftspartner Anwendung. Der NEW YORKER Verhaltenskodex ist fester Bestandteil der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die jeder Geschäftspartner uneingeschränkt akzeptieren muss.
Wir verpflichten uns, diese Grundsatzerklärung nach unseren besten Kräften durchzusetzen, damit diese grundlegenden Rechte auch in Zukunft im eigenen Geschäftsbereich und bei unseren unmittelbaren Lieferanten respektiert werden.
Braunschweig, den 2. Januar 2023