Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren
1. Zweck
2. Zuständigkeit
3. Einreichung von Beschwerden
4. Inhalt der Beschwerde
5. Bearbeitung von Beschwerden
6. Kommunikation mit dem Beschwerdeführer
7. Abhilfemaßnahmen
8. Dokumentation und Berichterstattung
9. Vertraulichkeit
10. Schutz des Beschwerdeführers
1. Zweck
Die Verfahrensordnung legt den Prozess für die Einreichung und Bearbeitung von Beschwerden über mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogene Risiken im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes fest.
2. Zuständigkeit
Das Unternehmen richtet eine unabhängige und vertrauliche Stelle für den Empfang und die Bearbeitung von Beschwerden ein.
3. Einreichung von Beschwerden
Jede Person oder Gruppe, die glaubt, von einer Menschenrechtsverletzung in der Lieferkette des Unternehmens betroffen zu sein, kann eine Beschwerde einreichen. Beschwerden können über verschiedene Kanäle eingereicht werden, einschließlich E-Mail, Telefon oder ein Online-Formular.
4. Inhalt der Beschwerde
Die Beschwerde sollte Informationen über die Art der Menschenrechtsverletzung, die betroffene Person oder Gruppe, den Ort und den Zeitpunkt der Verletzung sowie eventuelle Beweise enthalten.
5. Bearbeitung von Beschwerden
Die zuständige Stelle prüft jede eingegangene Beschwerde und leitet gegebenenfalls eine Untersuchung ein. Die Untersuchung sollte gründlich, unparteiisch und zeitnah durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer erhält spätestens nach sieben Werktagen eine Rückmeldung zu seiner Einreichung.
6. Kommunikation mit dem Beschwerdeführer
Sofern dies rechtlich zulässig und vom Beschwerdeführer gewünscht ist, wird dieser über den Fortschritt und das Ergebnis der Untersuchung informiert.
7. Abhilfemaßnahmen
Wenn sich die Beschwerde als begründet erweist, wird das Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Behebung der Menschenrechtsverletzung ergreifen. Diese Maßnahmen können die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Zulieferer, der die Menschenrechtsverletzung begangen hat, oder Änderungen der Unternehmensrichtlinien und -praktiken umfassen.
8. Dokumentation und Berichterstattung
Alle Beschwerden und die daraus resultierenden Maßnahmen werden dokumentiert. Eine Zusammenfassung der Beschwerden und der ergriffenen Maßnahmen wird in dem jährlichen Bericht des Unternehmens über seine Sorgfaltspflichten im Bereich der Menschenrechte an die Geschäftsleitung und an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gemeldet.
9. Vertraulichkeit
Die Identität des Beschwerdeführers wird, sofern nicht anders gewünscht oder rechtlich erforderlich, vertraulich behandelt
10. Schutz des Beschwerdeführers
Das Unternehmen wird sicherstellen, dass keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Beschwerdeführer ergriffen werden. Jegliche Vergeltung wird als schwerer Verstoß gegen die Verfahrensordnung und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betrachtet.